Our Statutes

S A T Z U N G

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Human Initiative Europe e.V. und hat seinen Sitz in Hamburg. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte, Opfer von Naturkatastrophen sowie die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und des öffentlichen Gesundheitswesens. Der Zweck wird verwirklicht durch die Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen, vor allem in Notstandsgebieten, bei Krieg, Hungersnot und Naturkatastrophen. Dies erfolgt durch das Sammeln von Sach- und Geldspenden, die Organisation von Hilfslieferungen, Wiederaufbau von Krankenstationen, Bereitstellung von Medikamenten, medizinischen Geräten, Schutzimpfungen u.a.m., der Entwicklungshilfe wie beispielsweise der Einrichtung von Wasserstellen, Errichtung oder Wiederaufbau zerstörter Gebäude, die der Allgemeinheit und somit gemeinnützigen Interessen dienen, wie beispielsweise Schulen und andere Bildungsstätten, Bereitstellung von Unterrichtsmaterial sowie Öffentlichkeitsarbeit zur Schaffung von öffentlichem Bewusstsein und Verständnis für die Notlagen, denen der Verein begegnet, durch Recherchen, Veröffentlichungen und Verbreitung von Informationen zu den Sachverhalten und Hintergründen dieser Notlagen.  Unterstützung von Hilfsorganisationen, welche die vorbeschriebenen Zwecke verfolgen. 

Der Satzungszweck wird daneben auch im Ausland verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für Human Initiative in Jakarta / Indonesien zur Verwirklichung von o.g. steuerbegünstigten Zwecken.

Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§ 3 Mitgliedschaft: Eintritt und Beendigung

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Vorstandsbeschluss.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. 

Der Austritt aus dem Verein muß schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist jeweils zum Quartalsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich. 

Wenn ein Mitglied sich vereinsschädigend verhält, kann es ausgeschlossen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand, nachdem er dem Mitglied schriftlich die Gründe der beabsichtigten Maßnahme mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Gegen den Ausschluß kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen Einspruch einlegen. Hierüber entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

Neben ordentlichen Mitgliedern können Fördermitgliedschaften bestehen. Die Aufnahme erfolgt ebenfalls auf Antrag durch den Vorstand. Fördermitglieder können an Versammlungen teilnehmen, haben jedoch kein aktives und kein passives Wahlrecht.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an seinen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied ist aufgerufen, sich aktiv an der Organisation von Veranstaltungen und Vorhaben zu beteiligen.

Die Mitglieder haben die Pflicht, Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Beiträge sowie etwaige Sonderumlagen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt, möglichst in den ersten drei Monaten des Jahres.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich beantragen.

Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Wahrung einer Frist von zwei Wochen.

Die Beschlußfassung auf Mitgliederversammlungen erfolgt mit einfacher Mehrheit. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 erforderlich.

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden und von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer unterzeichnete Niederschrift aufzunehmen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. In der Einladung muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden.

 

§ 7 Vorstand 

Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt Auch nach Ablauf der Amtszeit bleibt er jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 8 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene und Kriegsbeschädigte sowie der öffentlichen Gesundheitspflege und des öffentlichen Gesundheitswesens zu verwenden hat. 

Hamburg, den 22.08.2024